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✦ Urlaubsabgeltung-Rechner

Urlaubsabgeltung berechnen: Resturlaub in Geld

Das Arbeitsverhältnis endet und es bleiben Urlaubstage übrig? Tragen Sie die Resturlaubstage, den Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen und Ihre Arbeitstage pro Woche ein. Der Rechner nennt Tagessatz und Abgeltungsbetrag.

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Kurz gesagt

  • Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen, ohne Überstundenvergütung (§ 11 Abs. 1 BUrlG).
  • Der Rechner liefert einen Bruttobetrag als Schätzung. Steuern, Abgaben und Verfall von Urlaub prüft er nicht.

Die direkte Antwort

Tagessatz mal Resturlaubstage. Beispiel: 9.750 Euro brutto in 13 Wochen bei einer Fünftagewoche sind 65 Arbeitstage, also 150 Euro pro Tag. Bei 8 Resturlaubstagen ergibt das 1.200 Euro brutto. Das Gesetz nennt den 13-Wochen-Durchschnitt, den Teiler pro Arbeitstag wählt der Rechner als übliche Rechenweise.

Der Rechner: Abgeltungsbetrag

Das Ergebnis aktualisiert sich bei jeder Eingabe. Es wird nichts gespeichert und nichts verschickt.

In Arbeitstagen Ihrer Woche, auch halbe Tage.
Zum Beispiel 5 oder 3.
Gesamtverdienst dieser 13 Wochen ohne Überstundenvergütung. Eine dauerhafte Erhöhung in diesem Zeitraum so eintragen, als hätte sie die ganzen 13 Wochen gegolten. Kürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Ausfälle nicht abziehen. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt das Dreifache.
Rechnet auch ohne Klick.
Geschätzte Urlaubsabgeltung, brutto

Schätzung, keine Rechtsberatung und keine Lohnabrechnung. Nicht geprüft: ob der Urlaub verfallen ist, Tarif- und Vertragsregeln, Sachbezüge, Steuern und Sozialabgaben.

Was § 7 Abs. 4 BUrlG regelt

Urlaub ist grundsätzlich zum Nehmen da. Kann er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Abgeltung heißt: Der Anspruch auf freie Tage wird zu einem Geldanspruch. Der Rechner beantwortet nur die Rechenfrage dahinter, nicht die Frage, ob und wie viele Tage Ihnen zustehen.

Womit wird gerechnet: § 11 Abs. 1 BUrlG

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs, mit diesen Regeln aus § 11 Abs. 1:

  • Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Verdienst bleibt außer Betracht.
  • Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehend sind und im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs eintreten, gehen in die Berechnung ein.
  • Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle und unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
  • Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind in bar angemessen abzugelten.

Bei der Abgeltung gibt es keinen Urlaubsbeginn mehr. Der Rechner nimmt deshalb, wie üblich, die 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das ist eine Annahme des Rechners: Der Gesetzestext nennt für die Abgeltung selbst keinen Zeitraum.

Resturlaub richtig eintragen

Tragen Sie die Tage so ein, wie Ihre Arbeitswoche aufgebaut ist. § 3 BUrlG zählt den Mindesturlaub in Werktagen: 24 Werktage im Jahr, wobei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage gelten. Das sind vier Wochen zu je sechs Werktagen. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, rechnet 24 mal 5 durch 6 und kommt auf 20 Arbeitstage. Bei Teilzeit gilt dieselbe Umrechnung mit den eigenen Arbeitstagen.

Drei durchgerechnete Beispiele

  • 5 Tage pro Woche, 9.750 Euro in 13 Wochen, 8 Resturlaubstage: 13 mal 5 sind 65 Arbeitstage, Tagessatz 150,00 Euro, Abgeltung 1.200,00 Euro brutto.
  • 3 Tage pro Woche, 4.680 Euro in 13 Wochen, 5,5 Resturlaubstage: 13 mal 3 sind 39 Arbeitstage, Tagessatz 120,00 Euro, Abgeltung 660,00 Euro brutto.
  • 5 Tage pro Woche, 14.300 Euro in 13 Wochen, 12 Resturlaubstage: 65 Arbeitstage, Tagessatz 220,00 Euro, Abgeltung 2.640,00 Euro brutto.

Die Zahlen stammen aus derselben Funktion, die oben rechnet, und sind in einer Konsole nachprüfbar.

Was der Rechner nicht prüft

  • Anspruch und Verfall: Ob die Tage noch bestehen oder verfallen sind, und wie viele es sind. Sie tragen die Resturlaubstage selbst ein.
  • Verfall und Verjährung: Urlaub verfällt am Jahresende oder am 31. März nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16). Der Anspruch auf Abgeltung verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet (BAG, 31. Januar 2023, 9 AZR 456/20). Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein. Stirbt der Arbeitnehmer, geht der Abgeltungsanspruch auf die Erben über (EuGH, 6. November 2018, C-569/16 und C-570/16).
  • Mehr als das Gesetz: Zusätzliche Urlaubstage aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag und deren eigene Abgeltungsregeln.
  • Brutto und Netto: Der Betrag ist brutto. Lohnsteuer und Sozialabgaben rechnet der Rechner nicht.
  • Schwankender Verdienst: Der Rechner nimmt den Gesamtverdienst als gegeben. Welche Bestandteile (Prämien, Zulagen, Sachbezüge) dazugehören, richtet sich nach § 11 BUrlG und der Rechtsprechung.
  • Sonderfälle: Krankheit, Teilurlaub bei unterjährigem Ausscheiden und Streit über den Anspruch. Holen Sie dafür Rechtsrat ein.

Was HR FLARE dabei kann und was nicht

Dieser Rechner ist ein eigenständiges Werkzeug auf dieser Seite. Er ist nicht mit Ihren Daten in HR FLARE verbunden und speichert nichts. HR FLARE ersetzt weder Lohnabrechnung noch Rechtsberatung.

HR FLARE ist kostenlos startbar, bis zu 5 Mitarbeitende, ohne Kreditkarte. Die Einzelheiten stehen auf der Preisseite, und was gratis ist, finden Sie unter HR Software kostenlos.

Der Rechenweg im Detail

Der Rechner arbeitet mit Dezimalzahlen und rundet das Ergebnis auf Cent. Er ist eine reine Funktion ohne Oberfläche und steckt im Quelltext dieser Seite.

  1. Eingaben: Resturlaubstage R, Arbeitstage pro Woche a, Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen V (ohne Überstundenvergütung).
  2. Arbeitstage im Zeitraum: 13 mal a.
  3. Tagessatz: D = V geteilt durch (13 mal a).
  4. Abgeltung: R mal D, auf Cent gerundet.

Kontrollwerte: V = 9.750, a = 5, R = 8 ergibt D = 150 und 1.200,00 Euro. V = 4.680, a = 3, R = 5,5 ergibt D = 120 und 660,00 Euro.

Der Teiler pro Arbeitstag ist eine Rechenkonvention. Das Gesetz schreibt den Durchschnittsverdienst der 13 Wochen vor, nicht diese Division.

Quellen

Alle Rechtsangaben auf dieser Seite stammen von gesetze-im-internet.de, gelesen am 24. Oktober 2026. Gesetze ändern sich: Prüfen Sie den aktuellen Wortlaut.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Was ist Urlaubsabgeltung?
Die Auszahlung von Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. § 7 Abs. 4 BUrlG: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Wie berechne ich die Urlaubsabgeltung?
Resturlaubstage mal Tagesverdienst. Als Grundlage nennt § 11 Abs. 1 BUrlG den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Der Rechner teilt den Verdienst dieser 13 Wochen durch die Zahl der Arbeitstage in dieser Zeit (13 Wochen mal Arbeitstage pro Woche) und rechnet mit diesem Tagessatz.
Zählen Überstunden bei der Berechnung mit?
Der Verdienst für Überstunden bleibt außer Betracht: § 11 Abs. 1 BUrlG nimmt das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt aus. Tragen Sie den Verdienst der 13 Wochen deshalb ohne Überstundenvergütung ein.
Wie viele Urlaubstage habe ich noch?
Das ermittelt der Rechner nicht. § 3 BUrlG nennt als Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr, bei einer Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage. Wie viele Tage übrig sind, hängt von Vertrag, Eintrittsdatum und bereits genommenem Urlaub ab. Den Anspruch ermittelt der Urlaubsanspruch-Rechner auf dieser Website.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen, solange ich noch arbeite?
Für den gesetzlichen Mindesturlaub nein. Er darf nur abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Auf ihn kann im laufenden Arbeitsverhältnis auch nicht verzichtet werden, nicht einmal in einem gerichtlichen Vergleich (BAG, 3. Juni 2025, 9 AZR 104/24). Für zusätzliche Urlaubstage aus Vertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regeln gelten.
Ist der berechnete Betrag brutto oder netto?
Brutto. Der Rechner nutzt Ihren Bruttoverdienst und zieht nichts ab. Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet er nicht, und er ersetzt keine Lohnabrechnung.

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